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Wenn Ware verloren geht oder zerstört wird

Kauft man etwas im Versandhandel, so reist die Sache in der Regel auf Gefahr des Käufers. Wird daher die Sache auf dem Transportweg zerstört oder geht sie verloren, muss der Käufer den Kaufpreis bezahlen, ohne etwas dafür zu bekommen. Dennoch gibt es oft Möglichkeiten, dieses Risiko zu umgehen.

Versandhandel

Verkehrsübliche Versendungsarten, wie Post, Bahn, Flugzeug oder Schiff, gelten nach der Rechtsprechung als genehmigt, berichtet das VKI-Konsumentenschutz-Portal Verbraucherrecht.at. Das heißt, auch hier muss der Käufer den Kaufpreis bezahlen, wenn die Sache am Transportweg verschwindet oder zerstört wird.

"Verkehrsunüblicher" Versand

Hat der Käufer die Versendungsart weder selbst bestimmt, noch genehmigt und handelt es sich auch nicht um eine verkehrsübliche Versendungsart, reist die Sache auf Gefahr des Verkäufers. Wird in so einem Fall die Sache auf dem Transportweg zerstört oder geht sie verloren, muss der Käufer nicht den Kaufpreis zahlen. Dies stellt allerdings in der Praxis die Ausnahme dar, weil die Versendungsart meist vom Käufer mit dem Akzeptieren der Geschäftsbedingungen genehmigt wird oder die Art der Versendung verkehrsüblich ist.

Rücktrittsrecht bei Fernabsatz

Bei einem Fernabsatzgeschäft steht dem Verbraucher laut Konsumentenschutzgesetz ein Rücktrittsrecht zu. Voraussetzung dafür ist, dass das Geschäft nur mittels Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde (Vertragsabschluss, ohne dass die beiden Vertragsparteien gleichzeitig anwesend sind, Zum Beispiel Telefon, Internet, Email und Brief).

Außerdem muss sich der Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedienen, also regelmäßig solche Fernabsatzgeschäfte abschließen. Bestellt daher der Käufer etwa telefonisch und nimmt der Unternehmer nur ausnahmsweise die telefonische Bestellung entgegen, ist dieses Kriterium nicht erfüllt, sodass der Käufer kein Rücktrittsrecht hat.

Erstattung des Kaufpreises

Liegen die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft vor, kann laut Verbraucherrecht.at der Käufer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Sache beim Transport zerstört wird oder verloren geht. Durch den Rücktritt wird der Vertrag rückwirkend aufgelöst: Der Käufer muss den Kaufpreis nicht zahlen bzw. hat er das Recht auf Rückerstattung, wenn er ihn bereits bezahlt hat.

Der Verbraucher hat grundsätzlich den empfangenen Kaufgegenstand zurückzustellen. Ist diese Rückstellung aber unmöglich, hat der Verbraucher laut Konsumentenschutzgesetz dem Unternehmer den Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.

Kein Vorteil für Kunden

Geht die Sache daher beim Transport verloren oder wird sie zerstört, hat der Verbraucher mangels Vorteils aus der Sache nichts zu ersetzen bzw. muss den Kaufpreis nicht mehr leisten, betonen die Konsumentenschützer des VKI.

Mit dem Rücktrittsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft kann es der Verbraucher daher nach Ansicht der Experten abwenden, den Kaufpreis zahlen zu müssen, wenn die Ware gar nicht oder zerstört ankommt. Es gebe allerdings bisher keine Gerichtsentscheidung dazu. Der Wortlaut der Fernabsatzbestimmungen sei laut Verbraucherrecht.at aber eindeutig.

Beschädigung am Transportweg

Wurde die Ware am Transportweg beschädigt und kommt sie in diesem Zustand beim Käufer an, steht dem Käufer bei einem Fernabsatzgeschäft ebenfalls das Rücktrittsrecht zu. Auch hier wird der Vertrag aufgelöst.

Der Verbraucher muss in diesem Fall allerdings die beschädigte Ware an den Unternehmer zurückschicken. Gibt es eine entsprechende Vereinbarung in den AGB, muss der Verbraucher in diesem Fall die Kosten für die Rücksendung selbst tragen.

Gewährleistung ohne Kosten für den Kunden

Bei beschädigt zugestellten Produkten gibt es außerdem die Möglichkeit der Gewährleistung mit Mangelbehebung oder Austausch der Ware. Macht der Käufer von der Gewährleistung Gebrauch, muss er anders als beim Rücktrittsrecht auf keinen Fall die Kosten der Rücksendung tragen. Eine Vereinbarung, die ihm die Versandkosten auferlegt, ist laut Verbraucherrecht.at unwirksam.

Hat der Käufer die Versendungsart weder selbst bestimmt noch genehmigt und wurde auch nicht auf verkehrsübliche Art versendet, hat der Käufer ein Gewährleistungsrecht.

Hat aber der Käufer die Versendungsart selbst bestimmt oder genehmigt oder wurde eine verkehrsübliche Versendungsart gewählt, hat der Käufer laut VKI-Experten keine Gewährleistungsmöglichkeit, denn die Ware gilt bereits mit Übergabe an den Transporteur als an den Käufer übergeben und zu diesem Zeitpunkt war sie noch unbeschädigt.

Beweislast beim Verkäufer

Liegen die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht bei Fernabsatzgeschäften laut Konsumentenschutzgesetz vor, kann der Verbraucher also den Vertrag auflösen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder möchte der Verbraucher davon keinen Gebrauch machen, so steht ihm ein Gewährleistungsrecht zu, und zwar unabhängig davon, ob die Versendungsart vom Käufer gewählt bzw. genehmigt wurde oder nicht.

In der Praxis kommt es allerdings oft zu Beweisproblemen darüber, wann die Sache beschädigt wurde. Laut Gewährleistungsrecht muss jedoch in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Ware der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei der Übergabe mangelfrei war. Das heißt, der Verkäufer muss beweisen, dass er die Sache unbeschädigt an den Transporteur übergeben hat.

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06.12.2010