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Wenn Kinder im Internet einkaufen

Kinder, Smartphones und Internet, das kann eine gefährliche Kombination sein. Etwa wenn Klingelton-Abos locken oder kostenlose Spiele durch In-App-Käufe plötzlich zum teuren Spaß werden. Eltern können zwar ihre Zustimmung zum Einkauf verweigern, haben aber mitunter Beweisprobleme, wenn Firmen auf stur schalten. Das Europäische Verbraucherzentrum in Wien hat Informationen und Tipps für Eltern zusammengestellt, was bei unerwünschten Einkäufen ihrer Kinder im Internet zu tun ist.

Recht

Die fünfjährige Tochter, der sechsjährige Sohn spielen mit dem Handy der Eltern. Sie sind sehr flink im Internet unterwegs. Bunte Bilder, lustige Figuren, flotte Songs laden zum Spielen ein. Ein Kaufbutton ist schnell angeklickt. Die Folgen machen sich in der nächsten Handyrechnung, der nächsten Kreditkartenabrechnung der Eltern bemerkbar. Diese Verträge sind ungültig, sagt Andreas Herrmann vom Europäischen Verbraucherzentrum Österreich. Kinder unter sieben Jahren sind nicht geschäftsfähig, daher können sie alleine auch keine Rechtsgeschäfte abschließen. Wenn es trotzdem passiert, sollte man bei allen beteiligten Firmen unmissverständlich klarstellen, "…das hat mein Kind gemacht, ich bestätige den Vertrag nicht, bitte buchen Sie das Geld zurück. Da müssen die Eltern eben schauen, dass sie gute Argumente finden, wie zum Beispiel, das sind Spiele, die ich nicht bestelle, das hat mein Kind getan oder mein Kind hat einen eigenen Account bei Ihnen, wo sein Geburtsdatum angegeben ist."

Beschränkt geschäftsfähig

Tipps und Informationen zur Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen enthält die Beilage "Große Geschäfte von kleinen Leuten?" der konsument-November-Ausgabe, die ab 23. Oktober im Handel erhältlich ist.

Nächstes Beispiel. Kinder oder Jugendliche, die ohne Zustimmung der Eltern im Internet einkaufen, sind zwischen sieben und vierzehn Jahre alt. Da, so Andreas Herrmann "… sagt man, dass sie beschränkt geschäftsfähig sind. Das bedeutet, sie dürfen schon Rechtsgeschäfte abschließen, aber natürlich nicht in vollem Umfang. Man nimmt ungefähr das Taschengeld als Richtwert. In dem Rahmen darf das Kind, der Jugendliche auch Rechtsgeschäfte abschließen. Sollte ein Kind um mehr Geld einen Vertrag abschließen, ist dieser Vertrag nicht automatisch ungültig, sondern er wird dann schwebend unwirksam. Da können die Eltern, wenn sie davon Bescheid bekommen, im Nachhinein sagen, ob sie den Vertrag bestätigen oder ob sie sagen, nein, das will ich nicht, bitte geben Sie mir das Geld zurück." Auch in diesem Fall haben die Eltern die Beweislast, müssen also beweisen, dass das unmündige, minderjährige Kind den Vertrag abgeschlossen hat. Es kommt auf gute Argumente an.

Mündige Minderjährige

Nächstes Beispiel, die Altersgruppe zwischen vierzehn und 18, das Gesetz bezeichnet sie als mündige Minderjährige. Auch sie sind nur beschränkt geschäftsfähig, aber ihr finanzieller Rahmen ist schon größer, denn sie bekommen mehr Taschengeld oder Geldgeschenke. Und alles, was ihnen zur freien Verfügung überlassen wurde, darüber dürfen sie selbst entscheiden, erklärt der Jurist vom Europäischen Verbraucherzentrum. "Und wenn wieder dieser Rahmen überschritten wird von den vierzehn- bis 18-Jährigen können die Eltern auch wieder im Nachhinein sagen, das Geschäft, davon wusste ich nicht Bescheid, das will ich nicht, bitte geben Sie mir das Geld zurück."

Gute Chancen bei seriösen Anbietern

Kontaktieren sollte man alle am Geschäft beteiligten Anbieter, also nicht nur die Firma, die die Rechnung präsentiert, sondern zum Beispiel auch App-Stores wie Google Play und iTunes oder andere Portale, über die die Bestellung abgelaufen ist. Die Erfolgsaussichten der Eltern bei der Rückforderung abgebuchter Beträge sind gut, meint Andreas Herrmann vom Europäischen Verbraucherzentrum Österreich – Nachsatz, so ferne man es mit serösen Anbietern zu tun hat: "Meist hat man gute Argumente, wenn es um Spiele geht – somit haben wir relativ selten Fälle, wo Firmen sagen, ich glaube Ihnen nicht, dass das Kind den Vertrag abgeschlossen hat sondern bin der Meinung, dass Sie das selbst waren. Wichtig ist auch zu schauen, wo die Firma ihren Sitz hat. Hat die Firma in Europa ihren Sitz, wird man leichter durchkommen, sitzt die Firma in Amerika, kann es doch schwerer werden, an die Firma heranzukommen oder auch das Geld zurück zu erhalten. Ab dem Alter von 18 Jahren geht der Gesetzgeber von voller Geschäftsfähigkeit aus. Die jungen Menschen können dann frei entscheiden, was sie kaufen und wie sie ihre Käufe finanzieren – und sie müssen dann auch die Konsequenzen tragen.

18.10.2014