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Installateur mit Rohrzangen in der Hand

Was ein Kostenvoranschlag kosten darf

Wenn eine Kundin eine Firma bittet, sich einen Schaden anzusehen, lässt das mehrere Interpretationen zu. Eine Wienerin verstand darunter eine Besichtigung für einen Kostenvoranschlag, der Installateur hingegen einen Reparaturauftrag. Deshalb stellte er für die Prüfung eines Wasserschadens mehr als 200 Euro in Rechnung. Help.ORF.at sagt, wann ein Kostenvoranschlag etwas kosten darf und welche Arten es gibt.

Geld

Für die Reparatur eines Wasserschadens rief eine Wienerin mehrere Installateurbetriebe an, um Kostenvoranschläge zum Vergleichen einzuholen. Als sie die drei Angebote auf dem Tisch hatte, entschied sie sich für den günstigsten Anbieter, ließ den Schaden reparieren und glaubte, damit sei alles erledigt.

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Zu ihrer Überraschung erhielt die Kundin aber nicht nur von der beauftragten Firma eine Rechnung, sondern auch von einem weiteren Installateurbetrieb, deren Mitarbeiter den Schaden Monate zuvor begutachtet hatten. "Für mich war das die Basis für einen Kostenvoranschlag und für den Firmenchef ist das Arbeit, obwohl nichts angerührt wurde", ärgert sich die Kundin, die 213 Euro für den Besuch der Firma zahlen soll.

Kostenvoranschlag oder Arbeitsauftrag?

In einer Stellungnahme an help.ORF.at schrieb die Firma, die Kundin habe nicht gesagt, dass sie lediglich eine Besichtigung für einen Kostenvoranschlag benötige. Es sei von einem Auftrag ausgegangen worden, weshalb auch ein Monteur und ein Helfer eingeteilt worden waren. Eine fachgerechte Reparatur sei aber nicht sofort möglich gewesen, da zuerst ein Unterbau für die Badewanne gemauert hätte werden musste, so die Firma. Tatsächlich hielt der Monteur diese Einschätzung in einem Arbeitsbericht fest, den der Vater der Kundin, der die Handwerker in die Wohnung gelassen hatte, unterschrieb. Er habe geglaubt, dass es sich um eine Art Zeitnachweis handle, so die Wienerin.

Arbeitsbericht spricht für Installateur

Bei dem ersten Telefonat habe sie den Installatuer gebeten, sich den Schaden anzusehen. An den genauen Wortlaut kann sich die Wienerin nicht erinnern. Ob dabei die Begriffe "Kostenvoranschlag" oder "Auftrag" gefallen sind, ist ohnehin nicht mehr zu beweisen. Schriftlich gibt es aber den unterschriebenen Arbeitsbericht. "Es wurde bestätigt, dass eine gewisse Wegzeit in Anspruch genommen wurde und eine knappe halbe Stunde Arbeitszeit. Das spricht für eine Beauftragung und für den Unternehmer", sagt Maria Ecker, Juristin beim Verein für Konsumenteninformation (VKI). Der Kundin bleibt wohl nichts anderes übrig, als zu zahlen.

Tipp: Möglichst konkret nachfragen

Um solche teuren Kommunikationsprobleme zu vermeiden, rät die Expertin mit Firmen Klartext zu sprechen. "In der Hektik eines Anrufes geht das vielleicht manchmal etwas unter. Wir empfehlen aber sich hier Zeit zu nehmen und ganz konkret nachzufragen", so Ecker. Am besten sei eine schriftliche Anfrage, denn "alles was man auf Papier hat, ist beweisbar".

Grundsätzlich darf für einen Kostenvoranschlag laut Konsumentenschutzgesetz (§ 5 Abs 1 KSchG) nur ein Entgelt verlangt werden, wenn der Unternehmer den Verbraucher vorher explizit auf diese Zahlungspflicht hinweist. "Ein Hinweis im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht dafür nicht aus", erklärt Ecker.

Drei Arten von Kostenvoranschlägen

Es kann auch sein, dass die Rechnung mehr ausmacht, als im Kostenvoranschlag angegeben wurde. Hier gilt es, vor der Beauftragung genau darauf zu achten, um welche Art von Kostenvoranschlag es sich handelt. Heikel sind unverbindliche Kostenvoranschläge, in denen Formulierungen wie "die vorläufige Auftragssumme beträgt" oder "Abrechnung nach tatsächlich erbrachtem Aufwand" vorkommen. Hier darf die zu zahlende Summe bis zu 15 Prozent mehr ausmachen, als veranschlagt wurde. Steigt der Preis noch weiter, ist der Unternehmer verpflichtet, den Kunden zu warnen. In diesem Fall kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten, schon geleistete Arbeit muss aber bezahlt werden. Hält man trotz Warnung am Vertrag fest, akzeptiert man die höheren Mehrkosten.

Transparenter sind Pauschalpreisvereinbarungen, bei denen nicht mehr und nicht weniger als der vereinbarte Preis bezahlt wird. Sicher fährt man auch mit verbindlichen Kostenvoranschlägen. Hier zahlt man maximal das, was vereinbart wurde. Geht die Arbeit doch schneller als kalkuliert oder brauchen die Handwerker weniger Material, zahlt man sogar weniger.

Veronika Mauler, help.ORF.at

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11.06.2016