Standort: help.ORF.at / Meldung: "Kaution: Was beim Auszug abgezogen werden darf"

Ausschnitt einer Küche in leerstehender Wohnung

Kaution: Was beim Auszug abgezogen werden darf

Wer in eine Mietwohnung einzieht, muss eine Kaution hinterlegen. Will man dieses Geld beim Auszug wiedersehen, sollte man den Zustand des neuen Zuhauses genau dokumentieren. Andernfalls droht die Gefahr, auf Reparaturkosten sitzenzubleiben, selbst wenn man die Schäden nicht verursacht hat. Doch einiges darf einem der Vermieter auf keinen Fall verrechnen.

Wohnen

Sendungshinweis:

"Help", das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Österreich 1

Einige Monatsmieten, üblicherweise sind es drei, muss man beim Einzug hinterlegen. Diese Kaution ist dazu gedacht, den Vermieter abzusichern, falls die Miete einmal nicht gezahlt wird. Doch mittlerweile betrachten einige Wohnungsbesitzer diesen Geldpolster als Instandsetzungsbudget. Oft werden Mietern beim Auszug Schäden in Rechnung gestellt, die sie nicht verursacht haben, oder es wird schlicht zu viel verrechnet.

Mieter zahlt bereits für Abnutzung

Doch der Vermieter darf keineswegs alles verrechnen, was Gebrauchsspuren aufweist und renoviert werden soll. Denn, so der Wohnrechtsexperte Walter Rosifka von der Arbeiterkammer (AK) Wien, für die Nutzung und damit auch die Abnutzung einer Wohnung wird gezahlt. "Es ist ja völlig klar, wenn ich eine Wohnung anmiete und sie benutze, dann ist sie nach fünf Jahren abgenutzter als davor. Für diese Nutzung zahle ich ja auch den Mietzins", sagt Rosifka.

Zu dieser Wohnungsnutzung zählt auch das Ausmalen. Streicht man die Wände in einer "üblichen" Farbe wie Ocker oder Grün, kann der Vermieter nicht verlangen, dass bei der Rückgabe alles geweißelt werden muss. Nur wenn man sich für eine außergewöhnliche Farbe wie Schwarz oder Neonpink entscheidet, bekommt man als Mieter bis dato keine Rückendeckung von den österreichischen Gerichten. Dann müssen alle Wände beim Auszug wieder weiß sein.

Zeitwert nicht Neuwert

Nur außergewöhnliche Abnutzungen dürfen dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Auch hier gibt es etwas Wichtiges zu beachten: Oft wird dem Mieter der Neuwert eines beschädigten Gerätes oder Einrichtungsgegenstandes verrechnet. Das darf so allerdings nicht sein. Der Vermieter darf nur den Zeitwert in Rechnung stellen.

"Das ist ganz wichtig, selbst wenn man einen Schaden angerichtet hat, dass man nicht die vollen Kosten der Neuanschaffung bezahlen muss", sagt der Wohnrechtsexperte Rosifka. Deswegen empfiehlt der Jurist die Kautionsabrechnung der Hausverwaltung immer genau zu studieren. Werden die Kosten für Neuanschaffungen von der Kaution abgezogen, dann sollten die Mieter das beeinspruchen.

Zustand selbst dokumentieren

Am allerwichtigsten sei es allerdings, den Zustand der Wohnung selbst zu dokumentieren, beim Einzug und beim Auszug, so der Wohnrechtsexperte. Was man als Mieter unbedingt vermeiden sollte, ist, Übergabeprotokolle zu unterschreiben, die die zuständige Hausverwaltung angefertigt hat. "Die Hausverwaltung sagt dann gern, der Wasserschaden im Parkett oder die Feuchtigkeitsspuren im Bad, die werden wir ihnen dann eh nicht verrechnen. Aber nach ein paar Jahren kann sich dann niemand mehr an dieses Gespräch erinnern", sagt Rosifka.

Um das zu vermeiden, sollte man den Zustand der Wohnung unbedingt fotografisch festhalten und alle Mängel im Übernahmeprotokoll festhalten. Im Idealfall bringt man als Mieter auch Zeugen mit. Nur so kann man sich gegen ungerechtfertigte Forderungen von Hausverwaltung und Vermieter absichern.

Marlene Nowotny, help.ORF.at

Mehr zum Thema:

02.07.2016